Paul-Ehrlich-Institut

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Thrombozytenkonzentrate

Thrombozyten (Blutplättchen) sind die zellulären Elemente der Blutstillung. Nach Verletzung von Blutgefäßen lagern sich Thrombozyten an die verletzten Gefäßwände an und bilden einen Pfropf. Dieser Pfropf wird durch die Einlagerung von Protein-Fäden weiter verstärkt.

Thrombozytenkonzentrate (TK) können entweder aus Vollblutspenden (hierfür werden 4 bis 6 Spenden zusammengeführt) oder mit Hilfe eines maschinellen Verfahrens gewonnen werden. Zur Gewinnung von TK wird immer eine gerinnungshemmende Lösung zugesetzt. Die Lagerung erfolgt in Spenderplasma, das durch eine Plasmaersatzlösung ausgetauscht werden kann. TK werden bei Temperaturen von +20°C bis +24°C unter ständiger Bewegung gelagert.

Resultate 176 bis 181 von insgesamt 181

Be­zeich­nung Zu­las­sungs-/ Ge­neh­mi­gungs­in­ha­ber Zu­las­sungs-/ Ge­neh­mi­gungs­num­mer Zu­las­sungs-/ Ge­neh­mi­gungs­da­tum Weitere Informationen

Thrombozytenkonzentrat HH Apherese bestrahlt

ZIT - Zentralinstitut für Transfusionsmedizin GmbH

PEI.H.00857.01.1 27.12.2000

Thrombozytenkonzentrat HH Apherese

ZIT - Zentralinstitut für Transfusionsmedizin GmbH

PEI.H.01531.01.1 27.12.2000

Thrombozytenkonzentrat HH gepoolt

ZIT - Zentralinstitut für Transfusionsmedizin GmbH, Hamburg

PEI.H.00425.01.1 30.07.1999

Thrombozytenkonzentrat HH gepoolt bestrahlt

ZIT - Zentralinstitut für Transfusionsmedizin GmbH, Hamburg

PEI.H.00429.01.1 30.07.1999

Thrombozytenkonzentrat HH Apherese pathogenreduziert

ZIT - Zentralinstitut für Transfusionsmedizin GmbH, Hamburg

PEI.H.11997.01.1 04.12.2020

Thrombozytapheresekonzentrat pathogenreduziert, CHB

ZTB Zentrum für Transfusionsmedizin und Zelltherapie Berlin gGmbH

PEI.H.12087.01.1 16.08.2022

Haftungsausschluss

Die Arzneimittelliste enthält die Präparate, die eine gültige Zulassung besitzen. Sie gibt keine Auskunft darüber, ob die Präparate auf dem Markt verfügbar sind.

Aktualisierungen der Liste erfolgen zeitnah zum Erscheinen von Bekanntmachungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Bundesanzeiger. Dies begründet den zeitlichen Abstand zwischen Erteilung der Zulassung und Aufnahme in die Arzneimittelliste. Verzichtet ein Zulassungsinhaber auf eine Zulassung, so wird dies per Bekanntmachung veröffentlicht und das Arzneimittel in der Liste gelöscht. Das Arzneimittel kann danach noch zwei Jahre in den Verkehr gebracht werden. (Details siehe § 31, Abs. 4 Arzneimittelgesetz).

Rechtlich bindend sind die Angaben aus dem jeweiligen Bundesanzeiger, der das offizielle Veröffentlichungsorgan des Paul-Ehrlich-Instituts ist.

Aktueller Stand: PEI-Bekanntmachung Nr. 518 im BAnz AT 26.06.2024 B7.

Gebrauchs- und Fachinformationen

Wenn die Europäische Arzneimittelagentur EMA weitere Informationen anbietet, so finden Sie in der Tabelle einen Link zum EPAR (European public assessment report, europäischer öffentlicher Bewertungsbericht).

Wenn Gebrauchs- und Fachinformationen oder öffentliche Beurteilungsberichte im PharmNet.Bund, dem Portal für Arzneimittelinformationen des Bundes und der Länder, zur Verfügung stehen, so sind diese in der Tabelle mit dem Begriff PharmNet.Bund direkt verlinkt.

Aktualisiert: 26.06.2024