Tetanus-Impfstoffe (Wundstarrkrampf)
Tetanus-Impfstoffe schützen vor Infektionen mit dem Bakterium Clostridium tetani, dem Verursacher des Tetanus (Wundstarrkrampf). Tetanus ist eine häufig tödlich verlaufende Infektionskrankheit. Impfstoffe gegen Tetanus werden als Kombinationsimpfstoffen angeboten, die mindestens noch vor Diphtherieinfektionen schützen.
Bezeichnung
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Zulassungsinhaber
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Impfstoffart
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Zulassungsnummer
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Zulassungsdatum
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Weitere Informationen
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Td-pur
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Td-Impfstoff
Diphtherie-Tetanus-Adsorbat-Impfstoff
Verwendung ab einem Lebensalter von 5 Jahren / Use from 5 years of age onwards
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Astro-Pharma GmbH
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Kombi |
167a/96 |
03.02.1997 |
PharmNet.Bund
Parallelimport
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TdaP-IMMUN
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Diphtherie-, Tetanus- und Pertussis- (azelluläre Komponente) Impfstoff (adsorbiert, reduzierter
Antigengehalt)
Verwendung ab einem Lebensalter von 4 Jahren / Use from 4 years of age onwards
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AJ Vaccines A/S, Dänemark
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Kombi |
PEI.H.11675.01.1 |
30.05.2013 |
PharmNet.Bund
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Tetana Injektionssuspension
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Tetanus-Impfstoff
Verwendung ab einem Lebensalter von 2 Monaten / Use from an age of 2 months
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Instytut Biotechnologii Surowic i Szczepionek Biomed Spolka Akcyjna, Polen
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Mono |
PEI.H.12187.01.1 |
25.07.2024 |
PharmNet.Bund
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Vaxelis
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DTPa- HepB- IPV + Hib-Impfstoff
Diphtherie-Tetanus-Pertussis
(azellulär, aus Komponenten)-
Hepatitis B (rDNA)-
Poliomyelitis (inaktiviert)-
Haemophilus Typ-b(konjugiert)-Adsorbat-Impfstoff
Verwendung ab einem Lebensalter von 6 Wochen / Use from 6 weeks of age onwards
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MCM Vaccine B.V.
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Kombi |
EU/1/15/1079 |
15.02.2016 |
EPAR: Vaxelis
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Haftungsausschluss
Die Arzneimittelliste enthält die Präparate, die eine gültige Zulassung besitzen. Sie gibt keine Auskunft darüber, ob die Präparate auf dem Markt verfügbar sind.
Aktualisierungen der Liste erfolgen zeitnah zum Erscheinen von Bekanntmachungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Bundesanzeiger. Dies begründet den zeitlichen Abstand zwischen Erteilung der Zulassung und Aufnahme in die Arzneimittelliste. Verzichtet ein Zulassungsinhaber auf eine Zulassung, so wird dies per Bekanntmachung veröffentlicht und das Arzneimittel in der Liste gelöscht. Das Arzneimittel kann danach noch zwei Jahre in den Verkehr gebracht werden (Details siehe § 31, Abs. 4 Arzneimittelgesetz).
Rechtlich bindend sind die Angaben aus dem jeweiligen Bundesanzeiger, der das offizielle Veröffentlichungsorgan des Paul-Ehrlich-Instituts ist.
Aktueller Stand: PEI-Bekanntmachung Nr. 527 im BAnz AT 12.03.2025 B3.
Gebrauchs- und Fachinformationen
Wenn die Europäische Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) weitere Informationen anbietet, so finden Sie in der Tabelle einen Link zum EPAR (European Public Assessment Report, Europäischer Öffentlicher Bewertungsbericht).
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