Stammzellzubereitungen
Hämatopoetische Stammzellen (Blutstammzellen) sind für die Neubildung von Blutzellen mit ihren verschiedenen Aufgaben, wie z.B. Sauerstofftransport, Wundverschluss, Immunabwehr verantwortlich.
Hämatopoetische Stammzellzubereitungen werden entweder aus dem Blutkreislauf, aus dem Knochenmark oder aus Nabelschnurblut gewonnen und in einer gerinnungshemmenden Lösung aufgenommen. Sie werden frisch angewendet oder bei Temperaturen unter -140°C tiefgefroren, wobei für eine Stammzelltransplantation patienteneigene (autologe) oder von einem Spender gewonnene (allogene) Stammzellenzubereitungen verwendet werden können.
Bezeichnung
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Zulassungs-/ Genehmigungsinhaber
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Zulassungs-/ Genehmigungsnummer
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Bescheiddatum
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Weitere Informationen
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Stammzellzubereitung aus autologem Knochenmark- HOM, volumenreduziert, kryokonserviert
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Universitätsklinikum des Saarlandes
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PEI.G.04150.01.1 |
18.01.2012 |
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Stammzellzubereitung und Kryokonservierung aus autologem peripherem Blut WPK
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Westpfalz-Klinikum GmbH
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PEI.G.03688.01.1 |
14.12.2011 |
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Stammzellzubereitung, allogen (L)
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Universitätsklinikum Leipzig A.ö.R.
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PEI.G.03719.01.1 |
29.11.2010 |
PharmNet.Bund
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TCRαβ/CD19-depletierte alloPBSC SZTWü
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Universitätsklinikum Würzburg
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PEI.G.12000.01.1 |
31.03.2020 |
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TCRαβ/CD19-depletierte kryokonservierte alloPBSC SZTWü
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Universitätsklinikum Würzburg
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PEI.G.12000.02.1 |
31.03.2020 |
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Haftungsausschluss
Die Arzneimittelliste enthält die Präparate, die eine gültige Zulassung besitzen. Sie gibt keine Auskunft darüber, ob die Präparate auf dem Markt verfügbar sind.
Aktualisierungen der Liste erfolgen zeitnah zum Erscheinen von Bekanntmachungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Bundesanzeiger. Dies begründet den zeitlichen Abstand zwischen Erteilung der Zulassung und Aufnahme in die Arzneimittelliste. Verzichtet ein Zulassungsinhaber auf eine Zulassung, so wird dies per Bekanntmachung veröffentlicht und das Arzneimittel in der Liste gelöscht. Das Arzneimittel kann danach noch zwei Jahre in den Verkehr gebracht werden (Details siehe § 31, Abs. 4 Arzneimittelgesetz).
Rechtlich bindend sind die Angaben aus dem jeweiligen Bundesanzeiger, der das offizielle Veröffentlichungsorgan des Paul-Ehrlich-Instituts ist.
Aktueller Stand: PEI-Bekanntmachung Nr. 527 im BAnz AT 12.03.2025 B3.
Gebrauchs- und Fachinformationen
Wenn die Europäische Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) weitere Informationen anbietet, so finden Sie in der Tabelle einen Link zum EPAR (European Public Assessment Report, Europäischer Öffentlicher Bewertungsbericht).
Wenn Gebrauchs- und Fachinformationen oder öffentliche Beurteilungsberichte im PharmNet.Bund, dem Portal für Arzneimittelinformationen des Bundes und der Länder, zur Verfügung stehen, so sind diese in der Tabelle mit dem Begriff PharmNet.Bund direkt verlinkt.
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