Paul-Ehrlich-Institut

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Informationen zum Anhörungsschreiben zur Meldung nach § 8d Abs. 3 Transplantationsgesetz (TPG)

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Mahnschreiben erhalten wir eine Reihe von Fragen, zu denen wir einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zusammengestellt haben.

Bitte füllen Sie den im Mahnschreiben anhängenden Anhörungsbogen aus und senden Sie ihn an eSubmission@pei.de. Im Betreff tragen Sie bitte die im Schreiben aufgeführte vierstellige ID-Nr. ein.

FAQ

Bericht nach § 8d Absatz 3 Satz 2 Transplantationsgesetz (TPG) – Anhörung im Bußgeldverfahren gemäß § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Um welche Meldepflicht handelt es sich?

Es handelt sich um die Berichtspflicht gemäß § 8d Abs. 3 TPG. Alle Information dazu finden Sie auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI):

Wir haben den TPG-Meldebogen bereits an das PEI übermittelt. Wie gehe ich weiter vor?

Wenn Sie den TPG-Meldebogen bereits an das PEI übermittelt haben, wird das Bußgeldverfahren automatisch eingestellt. Es sind keine weiteren Schritte Ihrerseits erforderlich.

Meine Meldung als Gewebeeinrichtung (z.B. für die Entnahme von Gewebe) erfolgt über eine verarbeitende Gewebeeinrichtung, die die Meldung koordiniert für alle vertraglich gebundenen Einrichtungen an das PEI übermittelt. Unserer Kenntnis nach liegt dem PEI diese Meldung bereits vor. Bitte informieren Sie uns über die weitere Vorgehensweise.

In diesem Fall wird das Bußgeldverfahren automatisch eingestellt. Es sind keine weiteren Schritte Ihrerseits erforderlich.

Warum erhält unsere Einrichtung ein Mahnschreiben, obwohl sie keine Gewebeeinrichtung ist und wir noch nie beim PEI gemeldet haben?

Bei manchen Entnahmeeinrichtungen (z.B. Entnahme von Knorpelzellen, von Nabelschnurgewebe oder von Haut) erfolgt die Meldung koordiniert über die verarbeitende Gewebeeinrichtung. Prüfen Sie, ob Ihre Einrichtung vertraglich gebunden ist, z.B. als Entnahmeeinrichtung für eine verarbeitende Gewebeeinrichtung. Falls die vertragliche Bindung noch besteht, übermitteln Sie dem PEI direkt (oder über die verarbeitende Gewebeeinrichtung) die entsprechende Meldung für das Jahr 2018. Andernfalls informieren Sie das PEI, dass die vertragliche Bindung nicht mehr besteht.
Als Betreff ist jeweils die im Schreiben vom PEI aufgeführte vierstellige ID-Nr. aufzuführen.

Anbei schicke ich Ihnen den ausgefüllten TPG-Meldebogen / die ausstehende Meldung gemäß § 8d Abs. 3 TPG. Muss ich Ihnen den Anhörungsbogen trotzdem noch zuschicken?

Mit fristgerechter Nachreichung des ausgefüllten TPG-Meldebogens wird das Bußgeldverfahren automatisch eingestellt. Es sind keine weiteren Schritte Ihrerseits erforderlich.

Aktualisiert: 18.04.2018