In welcher Form kann der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag kann zusammen mit den erforderlichen Unterlagen elektronisch (als Adobe Acrobat PDF - Dateien zusammen mit den entsprechenden Microsoft Word Dateien), sowie in Papierform auf einem der nachfolgend genannten Wege eingereicht werden:
- als Fax an: +49 (0) 6103 77 1234.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass Seiten mit Unterschriften im Original vorgelegt werden müssen.
Der Antragsteller kann nicht zu allen in den Modulen 1 - 5 abgefragten Bereichen Angaben machen bzw. diese Angaben liegen nicht oder nicht im abgefragten Umfang vor. Kann er dennoch einen Antrag stellen?
Ja, es kann dennoch ein Antrag gestellt werden. Das Modul 1, welches der Arzneimittelerfassung dient, ist als Formblattvorlage und die Module 3 - 5 sind als Leitfäden zur Antragstellung zu betrachten. Sollten bei der Ersteinreichung Angaben zu bestimmten Bereichen nicht vorhanden sein, führt dies nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags. Trotzdem sollen alle Informationen, über die der Antragsteller verfügt, an entsprechender Stelle in den jeweiligen Modulen angegeben werden. Im Rahmen der formellen Prüfung wird das PEI alle notwendigen Unterlagen nachfordern.
Wer kann Antragsteller sein?
Antragsteller kann derjenige sein, der das Arzneimittel an andere abgeben will. Dies kann z.B. ein Unternehmen, eine universitäre Forschungseinrichtung oder auch ein Arzt sein.
Muss das System zur Überwachung (Pharmakovigilanz - System) komplett implementiert sein, wenn der Antragsteller nur eine geringe Anzahl an Patienten im Jahr behandelt?
Neben der Arzneimittelerfassung werden in Modul 1 Abfragen zur systematischen Überwachung zur Sicherheit des ATMP gemacht. Die dort unter Punkt 1.5.1 a nzugebenden Punkte sollen vom Antragsteller als Orientierung betrachtet werden. So kann bei wenigen behandelten Patienten u.U. auf eine Datenbank zur Erfassung von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen verzichtet werden. Das vorhandene System zur Registrierung und Archivierung von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen sollte dann allerdings detailliert beschreiben werden.
Der Antragsteller verfügt noch nicht über eine Genehmigung zur befugten Gewinnung von Gewebe und Herstellung. Kann er trotzdem einen Antrag stellen?
Ja, ein Antrag kann zunächst auch ohne vorliegende Genehmigungen zur befugten Entnahme und Herstellung gestellt werden. Diese werden jedoch anschließend im Rahmen der formalen Antragsprüfung nachgefordert. Daher sollte der Antragsteller bereits ein entsprechendes Verfahren zur Erlangung der Genehmigungen bei der zuständigen Landesbehörde eingeleitet haben. Die Genehmigungen sollten jedoch spätestens bei der Bescheidung des Antrags vorliegen.
Muss der Antragsteller im Handelsregister eingetragen sein?
Der Eintrag ins Handelsregister ist keine Voraussetzung zur Antragsstellung. Wenn ein Eintrag besteht, soll eine Kopie vorgelegt werden (siehe Modul 1, Punkt 1.2.1).
Wird das Votum der Ethikkommission zur Antragstellung nach § 4b Abs. 3 AMG benötigt?
Nein, ein Votum der Ethikkommission wird nicht benötigt.
Muss der Antragsteller eigene Daten zu Pharmakodynamik, Pharmakokinetik und Toxikologie (Modul 4, Nichtklinik) vorlegen?
Grundsätzlich sollte der Antragsteller seine nichtklinischen Angaben vorwiegend auf eigene Daten basieren. Darüber hinaus kann er sich auch auf Literaturdaten beziehen. Damit letztere zur Bewertung des Arzneimittels hinsichtlich der Nichtklinik beitragen können, müssen diese spezifisch für den Wirkstoff und Wirkmechanismus des zu genehmigenden ATMP sein.
Muss der Antragsteller eigene klinische Daten, z.B. aus einer klinischen Prüfung Anwendungsbeobachtungen oder Heilversuchen vorlegen?
Grundsätzlich kann der Antragsteller alle Informationen aus aufbereitetem medizinischem Erkenntnismaterial wie z.B. Studien des Herstellers, Daten aus Veröffentlichungen oder nachträglichen Bewertungen klinischer Ergebnisse des hergestellten ATMP einreichen. Falls möglich, sollten diese spezifisch für das ATMP und dessen Wirkmechanismus sein, so dass diese Literaturdaten zur Bewertung des Arzneimittels beitragen.
Letztendlich müssen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu nichtklinischen und klinischen Daten eine Risiko - Nutzen - Bewertung ermöglichen.
Wo kann der Antragsteller wissenschaftliche Leitlinien zu ATMP finden?
Nützliche Wissenschaftliche Leitlinien zur Qualität, Nichtklinik und Klinik von ATMP sind bei der europäischen Arzneimittelagentur EMA zu finden.
Gemäß § 4b Abs. 3 AMG ist der Inhaber der § 4b - Genehmigung verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen dem Paul-Ehrlich-Institut über Umfang der Herstellung und gewonnene Erkenntnisse zu berichten. Ist ein allgemeiner Zeitrahmen für diese Berichte festgelegt oder wird dies für jeden einzelnen Antrag bestimmt?
Ein allgemeiner Zeitrahmen ist nicht vorgesehen. Dieser wird sich im Einzelfall aus der Bewertung des Risikos, der zu erwartenden Datenmenge und des daraus resultierenden Erkenntnisgewinns ergeben.
Was kostet eine Genehmigung nach § 4b Abs. 3 AMG und wann ist diese Gebühr zu entrichten?
Die Kosten für eine Genehmigung nach § 4b Abs. 3 AMG richten sich nach der PEI - Kostenverordnung. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, die sich je nach Umfang auf 4 250 bis 17 000 € festgesetzt werden kann. Die Gebühr ist bei der Bescheidung, d.h. am Ende des Verfahrens zu entrichten.
Ihre Frage zur Genehmigung von ATMP nach § 4b Abs. 3 AMG ist nicht in der FAQ - Liste enthalten, an wen können Sie sich im PEI wenden?
Das PEI bietet allen Antragstellern die Möglichkeit zu einem persönlichen Beratungsgespräch. Hierbei können sowohl regulatorische, prozedurale, als auch wissenschaftliche Fragestellungen thematisiert werden. Anfragen für Termine und zum Ablauf können über innovation@pei.de oder telefonisch unter 06103 77 1012 gestellt werden. Das Beratungsgespräch ist kostenpflichtig.