Inspektionen mit Sachverständigenbeteiligung des PEI
Gemäß § 64 Abs. 2 AMG sollen Sachverständige des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) für Produkte in der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts an Inspektionen der zuständigen Landesbehörden beteiligt werden. Dazu zählen:
- Inspektionen zur Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG,
- Inspektionen zur Erteilung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c AMG,
- Inspektionen im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Überwachung nach § 64 AMG (GMP- und GCP-Inspektionen),
- Inspektionen zur Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG,
- Inspektionen in Drittstaaten (außerhalb der EU bzw. des EWR) zur Erteilung von Zertifikaten nach § 72a AMG,
- Inspektionen zur Erteilung einer Einfuhrerlaubnis und von Zertifikaten für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG.
Anforderung eines PEI-Sachverständigen
Das Fachgebiet "Inspektionen biomedizinische Arzneimittel" koordiniert im Paul-Ehrlich-Institut zentral die Beteiligung von PEI-Sachverständigen an Inspektionen der Landesbehörden. In Abstimmung mit den Landesbehörden steht für die Anforderung von PEI-Sachverständigen an einer Inspektion durch die jeweilige Landesbehörde ein spezielles Formular zur Verfügung. Weitere Angaben zur Inspektionsplanung unter Beteiligung von Sachverständigen des Paul-Ehrlich-Instituts können dem Dokument "Organisation der Zusammenarbeit mit dem PEI: Beteiligung von PEI-Sachverständigen an Inspektionen nach § 64 (2) AMG" entnommen werden.
Ansprechpartner für die inspizierte Einrichtung bleibt immer die federführende Landesbehörde, auch wenn PEI-Sachverständige an der Inspektion beteiligt sind.
Kontakt
Fachgebiet Inspektionen biomedizinische Arzneimittel
E-Mail: inspektionen@pei.de
nach oben