Übersicht Folgeverfahren
Übersicht Folgeverfahren
Als Folgeverfahren werden hier regulatorische Verfahren bezeichnet, die nach der initialen Zulassung durchgeführt werden. Grundsätzlich richtet sich die Art der Durchführung eines Folgeverfahrens danach, welche gesetzlichen Vorgaben anwendbar sind. Dies hängt davon ab, nach welchem Verfahren das Arzneimittel zugelassen wurde (im zentralisierten Zulassungsverfahren (CP), im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP), im dezentralen Verfahren (DCP) oder im rein nationalen Verfahren.
Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
- Verlängerung der Zulassung (Renewal)
Änderung der Zulassung (Variation)
Änderungen der Zulassung sind genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig. Das zu verwendende Verfahren zur Änderung der Zulassung richtet sich entweder nach § 29 AMG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, der sogenannten Variation Regulation.
- Nationale Meldungen
- PMF 2nd-Step-Verfahren
Einreichung von Unterlagen
Auf der PEI-Webseite "Elektronische Einreichung" finden Sie Informationen zu Einreichungswegen, -formaten und Formerfordernissen.
Gebühren
Die zu zahlenden Gebühren für Verlängerungen und Änderungen der Zulassung im nationalen und im MR-/DC-Verfahren können der Besonderen Gebührenverordnung BMG – BMGBGebV entnommen werden.
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Verlängerung der Zulassung (Renewal)
Verlängerung der Zulassung (Renewal)
Eine Zulassung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung, sofern nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird.
Eine Zulassung, die verlängert wurde, gilt ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn, die zuständige Bundesoberbehörde ordnet eine weitere Verlängerung um fünf Jahre an.
Bei rein nationalen Zulassungen sind nachfolgende Verfahren voneinander zu unterscheiden:
- Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln gemäß § 31 Absatz 3 AMG
- Verlängerung von Parallelimport-Zulassungen
Die Verlängerung von Zulassungen, die über das "Verfahren der gegenseitigen Anerkennung" (MRP) oder das "Dezentralisierte Zulassungsverfahren" (DCP) erteilt wurden, erfolgt auf der Grundlage des Art. 24 RL 2001/83/EG. Für zentral zugelassene Arzneimittel erfolgt die Verlängerung auf Grundlage des Art. 14 der EG-Verordnung Nr. 726/2004.
Verlängerungen auf der Grundlage des Art. 24 RL 2001/83/EG oder des Art. 14 der EG-Verordnung Nr. 726/2004 werden auch "Renewals" genannt.
Zulassungen, die der Verlängerung gemäß § 31 Absatz 3 AMG unterliegen, werden entsprechend den Vorgaben des CMDh Best Practice Guide im Regelfall in einem "standard renewal" verlängert (entsprechend dem ehem. "shortened renewal") – unabhängig von der rechtlichen Grundlage, auf welcher die Zulassung erteilt worden ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blutkomponenten zur Transfusion und von Stammzellzubereitungen aus Nabelschnurblut, ungerichtet allogen zur hämatopoetischen Rekonstitution sowie humane Gewebezubereitungen.
In Sonderfällen ist die Durchführung eines "expanded renewals" erforderlich. Die hierfür notwendige Dokumentation wird in solchen Fällen entsprechend nachgefordert werden.
Antragstellung
Die Einreichung der Unterlagen muss für Arzneimittel, die der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen, auf elektronischem Wege erfolgen.
Für die Antragsstellung von rein national oder im MR-/DC-Verfahren zugelassenen Arzneimitteln sind die Vorgaben des CMDh "Best Practice Guide on the processing of renewals" zu beachten und das elektronische Antragsformular (eAF) zu verwenden (s. u.).
Zur Verlängerung der Zulassung von "Blutkomponenten zur Transfusion und von Stammzellzubereitungen aus Nabelschnurblut, ungerichtet allogen zur hämatopoetischen Rekonstitution" ist ein gesondertes Formular zu verwenden (s. u.).
Zur Verlängerung der Zulassung von "humanen Gewebezubereitungen" ist das elektronische Antragsformular (eAF) zu verwenden (s. u.). Das Antragsformular inklusive der aktuellen Gebrauchs- und Fachinformation, Kennzeichnung, Fließschema über die Entnahme sowie Be- und Verarbeitung und eine tabellarische Auflistung aller Änderungen seit Zulassung des Arzneimittels ist auf elektronischem Wege einzureichen.
Für den Antrag auf Verlängerung der Zulassung eines parallel importierten Arzneimittels ist ein gesondertes Formular zu nutzen (s. u.). Dieser Antrag kann durch ein formloses Schreiben (unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen gemäß § 31 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG)) gestellt werden.
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Änderungen (Variations) nach Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
Änderungen (Variations) nach Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
Das Anzeigen von Änderungen für Zulassungen, die im zentralisierten Verfahren oder im MR-/DC-Verfahren erteilt worden sind, erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in der jeweils gültigen Fassung. Die Verordnung wird ergänzt durch die Kommissions-Leitlinien.
Seit dem 04.08.2013 ist auch für die meisten rein national zugelassenen Arzneimittel die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 sind national zugelassene Arzneimittel, die nicht der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen, d. h. die in Art. 3 Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Blutkomponenten, nach § 21 AMG zugelassene Gewebezubereitungen, bei deren Herstellung kein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt sowie Parallelimporte (siehe hierzu Reiter „Nationale Änderungen nach § 29 AMG“).
Darüber hinaus sind nicht alle Änderungen von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 erfasst, wie zum Beispiel die Änderung des Zulassungsinhabers oder des Mitvertreibers. Solche Änderungen sind für alle nationalen und MRP/DCP-Zulassungen gemäß § 29 AMG anzuzeigen.
Bei Zulassungsänderungen von Humanarzneimitteln, die der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen, unterscheidet man zwischen:
- geringfügigen Änderungen (sogenannten Typ IA- und Typ IB-Änderungen)
- größeren Änderungen (sogenannte Typ II-Änderungen, englisch: Type II-Variations)
- bestimmten schwerwiegenden Änderungen, die ein neues Zulassungsverfahren erfordern. Diese sog. Zulassungserweiterungen sind Änderungen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 aufgeführt sind.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, mehrere Änderungen in einem Antrag zusammenzufassen (Grouping), wenn die Voraussetzungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 und der darauf basierenden EMA bzw. CMDh Guidance-Dokumente erfüllt sind.
Ein und dieselbe Änderung des Typs IB oder des Typs II oder dieselbe Gruppe von Änderungen, die mehr als eine Zulassung eines Zulassungsinhabers betreffen, sind als Worksharing einzureichen.
Hinweise zur Einreichung und Durchführung von Variations für im MR-/DC-Verfahren zugelassene Arzneimittel finden Sie in den CMDh Guidance-Dokumenten. Hinweise zur Einreichung und Validierung von Variations für rein nationale Zulassungen finden Sie in der "Gemeinsamen Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, über die Anzeige von Variations für rein nationale Zulassungen gemäß Kapitel IIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 ab dem 4. August 2013".
Koordination
Die Koordination der auf europäischer Ebene durchgeführten Änderungsverfahren erfolgt wie bei Neuzulassungsverfahren, d. h. für zentral zugelassene Arzneimittel durch die Europäische Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) bzw. bei nach MR-/DC-Verfahren zugelassenen Arzneimitteln durch die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaates (RMS).
Bei Super-Grouping- und Worksharing-Verfahren mit mehreren RMS und/oder bei rein nationalen Zulassungen in mehreren Mitgliedstaaten wählt der Zulassungsinhaber die Behörde eines der betreffenden Mitgliedstaaten als sogenannte Reference Authority aus und bittet diese um Übernahme der Funktion. Die ausgewählte Reference Authority bestätigt die Übernahme und vergibt die Worksharingnummer und informiert den Zulassungsinhaber und das CMDh-Sekretariat.
Antragstellung
Die Einreichung der Unterlagen für Änderungen von Zulassungen, die der Richtlinie 2001/83/EG unterliegen muss auf elektronischem Wege erfolgen.
Für die Anzeige von Änderungen ist das elektronische Antragsformular (eAF) zu verwenden.
Kontakt für Anfragen
E-Mail: grundsatzfragen@pei.de
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Änderungen nach § 29 AMG
Änderungen nach § 29 AMG
Für Änderungen zu den nachfolgend genannten Arzneimitteln ist § 29 des Arzneimittelgesetzes (AMG) anzuwenden:
- Blutkomponenten, die in Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG genannt sind
- nach § 21 AMG zugelassene humane Gewebezubereitungen, es sei denn, es kommt bei ihrer Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung
- Parallelimporte
Bei Änderungen gemäß § 29 des Arzneimittelgesetzes wird graduell unterschieden zwischen:
- nicht zustimmungsbedürftigen Änderungen,
- zustimmungsbedürftigen Änderungen und
- Änderungen, die ein neues Zulassungsverfahren erforderlich machen.
Änderung des Zulassungsinhabers, des Mitvertreibers oder des örtlichen Vertreters sowie redaktionelle Änderung der nationalen Texte der Produktinformation sind für alle im nationalen Verfahren und im MR/DC-Verfahren zugelassenen Arzneimittel nach § 29 anzuzeigen (siehe Hinweise zum Wechsel des Zulassungsinhabers oder Anzeige eines neuen Mitvertreibers unten). Einreichungen mit englischsprachiger Dokumentation werden akzeptiert.
Antragstellung
Antragsunterlagen sind auf elektronischem Wege einzureichen. Bitte verwenden Sie die entsprechenden auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts veröffentlichten Formulare.
Einreichungen zur Änderung des Zulassungsinhabers können auch außerhalb des eCTD Lifecycles d. h. nicht im eCTD-Format eingereicht werden.
Kontaktadresse für die Einreichung
E-Mail: eSubmission@pei.de
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Nationale Meldungen und Erklärungen
Nationale Meldungen und Erklärungen
Zusätzlich zur Anzeige von Änderungen haben Zulassungsinhaber von Humanarzneimitteln bestimmte Anzeige- und Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesoberbehörde.
- schriftliche Erklärung des Verzichts auf die Zulassung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG
- Meldeverpflichtungen nach § 29 AMG
- Meldeverfahren zur "Sunset Clause" nach § 29 Abs. 1b und 1c AMG
- Pharmakovigilanz-Meldeverpflichtungen
Gibt es für diese Meldungen kein elektronisches Portal wie für die Sunset Clause Meldungen nach § 29 AMG Abs. 1b und 1c AMG oder ein spezifisches Formular, kann die Meldung formlos erfolgen. Aus dem Schreiben sollten die betroffenen Produkte mit den notwendigen Details erkennbar sein, sowie zum Gegenstand der Meldung.
Schriftlicher Verzicht
Die schriftliche Erklärung des Verzichts auf die Zulassung führt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG zum Erlöschen der Zulassung. In der Verzichtserklärung kann ein Termin festgelegt werden, zu dem der Verzicht wirksam werden soll. Falls dies nicht geschieht, erlischt die Zulassung mit Eingang der Verzichtserklärung.
Erlischt die Zulassung aufgrund eines schriftlichen Verzichts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG, so darf das Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 4 AMG noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach § 34 AMG folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht, wenn die zuständige Bundesoberbehörde feststellt, dass eine Voraussetzung für die Rücknahme oder den Widerruf nach § 30 AMG vorgelegen hat; § 30 Abs. 4 AMG findet Anwendung.
Wie ist der Verzicht einzureichen?
Der Verzicht darf grundsätzlich nur vom Inhaber der Zulassung oder eines vom Inhaber der Zulassung bevollmächtigten Dritten erklärt werden. Da der § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG ausdrücklich die Schriftform vorsieht, kann dieser nur dann auf elektronischem Wege, z.B. über Email oder CESP, eingereicht werden, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur gem. Art 25 der Verordnung (EU) 910/2014 verwendet wird.
Im Zusammenhang mit dem schriftlichen Verzicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG bestehen seit dem 28. Oktober 2013 erweiterte Mitteilungsverpflichtungen gemäß § 29 Abs. 1g AMG (s. auch Abschnitt "gesetzliche Grundlagen" unter "Sunset Clause-Regelungen und Meldeverpflichtungen nach § 29 AMG").
Kontaktadresse für die Einreichung
Paul-Ehrlich-Institut
Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
63207 Langen
E-Mail: eSubmission@pei.de
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PMF 2nd-Step-Verfahren
PMF 2nd-Step-Verfahren
2nd-Step-Verfahren als Bestandteil des Zertifizierungsverfahren des Plasma-Master-Files (PMF)
Mit der Richtlinie 2003/63/EG vom 25. Juni 2003 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG wurde das Verfahren der zentralisierten PMF-Zertifizierung eingeführt. Die Einreichung eines derartigen PMF ist für die pharmazeutischen Unternehmer optional. Es handelt sich dabei um eine vom Zulassungsdossier unabhängige Dokumentation, die detaillierte Informationen zum humanen Plasma als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Arzneimitteln enthält.
Schritt 1
Im ersten Schritt des Verfahrens, der eigentlichen Zertifizierung, findet die wissenschaftliche Bewertung der eingereichten Unterlagen auf europäischer Ebene statt, die mit dem "EMA Plasma Master File (PMF) certificate of compliance with Community legislation" abschließt. Nach dieser ersten Zertifizierung sollte der PMF jährlich, jeweils zum Zeitpunkt des festgelegten "birth date", aktualisiert werden. Jede Aktualisierung und jede Änderungsanzeige zum PMF führt zu einer Re-Zertifizierung des PMF, die ebenfalls auf europäischer Ebene durchgeführt wird.
Schritt 2
In einem zweiten Schritt (2nd Step) wird der Einfluss der Zertifizierung bzw. der Re-Zertifizierung auf die betroffenen Arzneimittel berücksichtigt. Dieser Teil des Verfahrens wird durch die zuständigen nationalen Zulassungsbehörden eines jeden Landes durchgeführt, in dem die betroffenen Arzneimittel zugelassen sind.
Einreichung von Unterlagen
- Ein formales Anschreiben mit einer Auflistung der verkehrsfähigen Arzneimittel, für die der PMF Gültigkeit hat, unter Verwendung der korrekten Arzneimittel-Bezeichnung und der Zulassungs-bzw. Bearbeitungsnummer und unter Berücksichtigung des Zulassungsstatus sowie der Verkehrsfähigkeit.
- Eine Kopie des "PMF certificate of compliance with Community legislation" (ohne Anhänge)
- Ein Expert Statement, in dem der pharmazeutische Unternehmer den Einfluss des PMF auf die Sicherheit und Qualität der betroffenen Arzneimittel beurteilt.
- eine unterschriebene Erklärung, dass das PMF-Dossier und das Zertifikat in vollem Umfang auf die betroffenen Arzneimittel anwendbar sind.
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