Ja, im CMDh Positionspapier (s. u.) zur Nutzung von mobilem Scannen der Packungsbeilage und Labelling sind die nachfolgenden Optionen benannt:
- Eine Webseite der nationalen Zulassungsbehörde
- Spezielle vom Zulassungsinhaber eingerichtete Seiten für die Mobilgeräte in den Mitgliedstaaten, die keine Verknüpfung der Mobilgeräte mit der Website ihrer zuständigen nationalen Behörden verlangen.
- Ein verlinktes, eigenständiges PDF-Dokument
Sofern die digitale Packungsbeilage in der Verantwortung des Unternehmens z. B. über die Plattform https://www.gebrauchsinformation4-0.de/ zur Verfügung gestellt wird, würde der nachfolgende Text am Ende der Packungsbeilage unter der Überschrift „weitere Informationsquellen“ von den Bundesoberbehörden nicht beanstandet werden.
„Die vorliegende gedruckte Gebrauchsinformation enthält die für die Sicherheit des Arzneimittels relevanten Informationen. Gebrauchsinformationen von Arzneimitteln werden fortlaufend überarbeitet und an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst. Daher wird im Auftrag und in eigener Verantwortung unseres Unternehmens zusätzlich eine aktuelle digitale Version dieser Gebrauchsinformation unter https://www.gebrauchsinformation4-0.de/ von der Roten Liste Service GmbH <andere werbefreie Homepage> bereitgestellt und kann auch mit einem geeigneten mobilen Endgerät/Smartphone durch einen Scan <des linearen Barcodes> <des Matrix-2D-Codes/QR-Codes> <über Near Field Communication (NFC)> <auf der Arzneimittel-Packung> <in dieser Gebrauchsinformation> mit der App [Namen angeben, z. B. „Gebrauchsinformation 4.0 (GI 4.0)]“, abgerufen werden.“
Die Einreichung kann entweder über eine europäische Notifizierung nach Art. 61 3. der Richtlinie 2001/83/EC erfolgen, da nur die Packungsbeilage betroffen ist, bzw. bei rein national zugelassenen Arzneimitteln als Änderungsanzeige gemäß §29 (1) AMG angezeigt werden oder als weiterer Änderungsaspekt („editorial change“) im Rahmen einer Typ IB oder Typ II-Variation, die die Produktinformation betreffen.
Für zentrale Zulassungen ist die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zuständig. Das Paul-Ehrlich-Institut empfiehlt sich bei Fragen an die EMA zu wenden.